USC Freiburg e.V. – Volleyball

Volleyball-Abteilung im Universitäts-Sportclub Freiburg e.V.

Änderungen der Abteilungsordnung zur Sitzung am 27. Juli 2020

I. Allgemeines

Die Abteilungsordnung gilt für alle Mitglieder und Nichtmitglieder, die eine Tätigkeit in der Volleyballabteilung des USC Freiburg ausführen. Gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung des Gesamtvereins regelt sie die darin der Abteilung zuerkannten Rechte und Pflichten. Sie bedarf – ebenso wie jede Änderung – der Genehmigung des Vereinsvorstands.

Organe der Abteilung sind:

  1. Die Abteilungsversammlung.
  2. Der Abteilungsvorstand.

(1) Die Abteilungsversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Abteilungsvorstand einberufen, sie ist jeweils vor den Sommerferien durchzuführen.

(2) Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:

  1. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Abteilungsvorstands.
  2. Die Entlastung des Abteilungsvorstands.
  3. Die Änderung der Abteilungsordnung.
  4. Die Wahl des Abteilungsvorstands.

(3) Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist einzuberufen, wenn

  1. die Einberufung von 15 stimmberechtigten Abteilungsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Abteilungsleiter verlangt wird, oder
  2. der Vorstand es für erforderlich hält.

(4) Die Abteilungsversammlung ist vom Abteilungsleiter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Die Verteilung kann über die Trainer und Mannschaftsverantwortliche erfolgen.

(5) Sachanträge, die nicht von Vorstandsmitgliedern gestellt werden, werden in der Abteilungsversammlung zurückgewiesen, wenn sie sich nicht auf einen in der Einberufung genannten Tagesordnungspunkt beziehen und nicht mindestens sieben Tage vor Versammlungsbeginn dem Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter vorgelegt worden sind.

(6) Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen der Abteilungsversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder getroffen. Eine Änderung der Abteilungsordnung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit.

(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Wunsch eines anwesenden Stimmberechtigten ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen. Mündliche oder schriftliche Stimmabgabe für nicht anwesende Mitglieder ist nicht möglich.

(1) Zum Abteilungsvorstand gehören:

  1. Der Abteilungsleiter
  2. Der Kassenwart
  3. Die Jugendwarte (männlich und weiblich)
  4. Der Sportwart (organisiert den Spielbetrieb)
  5. Der Sponsorenwart
  6. Der Beachwarte (männlich und weiblich)
  7. Der Schiedsrichterwart (koordiniert die Schiedsrichterbesetzungen und Fortbildungen)
  8. Der Schriftwart
  9. Der Leiter der Geschäftsstelle (wird nicht gewählt, sondern vom Abteilungsvorstand benannt)

(2) Die Abteilung wird nach außen und innen durch den Abteilungsleiter, im Falle seiner Verhinderung durch den Sportwart und dann durch den Schriftwart vertreten.

(3) Der Abteilungsvorstand ist zuständig für die allgemeine Planung und Organisation des Spielbetriebs.

(4) Die Mitglieder des Abteilungsvorstands werden außer dem Leiter der Geschäftsstelle jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Abteilungsvorstands im Amt. Der Abteilungsvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Abteilungsordnung sowie der Beschlüsse der Abteilungsversammlung.

(5) Die Sitzungen des Abteilungsvorstands finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Abteilungsvorstands ist vom Abteilungsleiter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Zu den Vorstandssitzungen werden alle Vorstandsmitglieder eingeladen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Abteilungsvorstand Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Abteilungsvorstands.

(8) Der Abteilungsleiter ist ehrenamtlich tätig. Er koordiniert und leitet die Arbeit der Abteilung und vertritt die Interessen der Abteilung gegenüber Öffentlichkeit, Fachverband und Gesamtverein. Der Abteilungsleiter hat außerdem die ihm in der Satzung des Gesamtvereins zugedachten Aufgaben wahrzunehmen.

1) Die einzelnen Trainer vertreten gemeinsam mit den Mannschaftsverantwortlichen die Interessen ihrer Mannschaft gegenüber dem Abteilungsvorstand. Sie sind für die organisatorische Durchführung des Spielbetriebs ihrer Mannschaft und die übrigen Mannschaftspflichten innerhalb der Abteilung verantwortlich.

(2) Jede Mannschaft muss einen Mannschaftsverantwortlichen vor der Saison wählen und dies dem Sportwart melden. Beide sind dafür verantwortlich, dass alle Mannschaftsangehörige Vereinsmitglieder sind. Eine Anmeldung hat bei neuen Mannschaftsangehörigen nach Ablauf von 3 Wochen seit erster Trainingsteilnahme zu erfolgen.

(1) Der Sportwart beruft bei Bedarf, aber mindestens zweimal im Kalenderjahr, eine Trainerratssitzung ein, die die Koordination des Spielbetriebs unterstützen soll. Zur Trainerratssitzung werden alle Vorstandsmitglieder, alle Trainer und alle Mannschaftsvertreter eingeladen. Die Ergebnisse der Sitzung werden dem Abteilungsvorstand vom Sportwart mitgeteilt und bei Bedarf wird vom Sportwart ein Antrag zum Entscheid an den Abteilungsvorstand gestellt.

Jede Mannschaft ist verpflichtet, für ihren Spielbetrieb ausreichend Schiedsrichter mit der für die jeweilige Liga nötigen Lizenzstufe nachzuweisen. Pro Mannschaft sind daher mindestens fünf Schiedsrichter verpflichtend. Wie die Zusammensetzung der Lizenzstufen sein muss (D, C, B) legt der Schiedsrichterwart in Abstimmung mit jeweiligen Spielordnungen je nach Liga fest. Jede Mannschaft ist verpflichtet, sich vor der Saison beim Schiedsrichterwart nach den jeweiligen Vorgaben zu informieren.

Jedes Mitglied im Verein erhält Zugangsdaten für die elektronische Lizenzverwaltungssoftware SAMS. Jeder Spieler ist verpflichtet, alle Lizenzen die für den Spielbetrieb notwendig sind zu verwalten und gegebenenfalls selbst für die Verlängerung oder Aktualisierung (Anmeldung zu Fortbildungen, Passbild, usw.) zu sorgen. Ansprechpartner sind die Mannschaftsverantwortlichen, der Sportwart und der Schiedsrichterwart.

(1) Soweit der Volleyball-Abteilung Bundesliga-Mannschaften angehören, werden sie finanziell und organisatorisch getrennt von der übrigen Abteilung geführt und sind wirtschaftlich unabhängig. Die Volleyball-Abteilung kommt für eventuelle Verbindlichkeiten aus einem Bundesliga-Spielbetrieb nicht auf.

(2) Einzelheiten regelt eine zwischen dem USC-Gesamtvorstand und den Trägern des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abzuschließende vertragliche Vereinbarung.

(1) Der Abteilungsvorstand kann zu seiner Entlastung eine Geschäftsstelle einrichten, die unter seiner Verantwortung Aufgaben erledigt. Sie ist zur Entgegennahme sämtlicher an die Abteilung gerichteter Post, von Anträgen und Berichten berechtigt und koordiniert die Finanzen der Abteilung.

(2) Die Einrichtung einer Geschäftsstelle bedarf der Einwilligung des USCGesamtvorstandes.

(3) Die Geschäftsstelle unterliegt den Weisungen und der Dienstaufsicht durch den Abteilungsleiter.

(4) Die Einzelheiten beschließt der Abteilungsvorstand.

II. Finanzordnung

(1) Die Finanzordnung regelt alle Finanzangelegenheiten der Abteilung im Rahmen der in der Satzung des Gesamtvereins zugestandenen Selbständigkeit. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.

(2) Der Abteilungsetat wird durch die vom Gesamtvorstand zugewiesenen Mittel (z. B. Beiträge, Spenden und Zuschüsse) festgelegt. Die Abteilungsleitung ist verpflichtet, sparsam zu wirtschaften.

(3) Die Geschäftsstelle des USC Freiburg e.V. ist verpflichtet, dem Abteilungsvorstand eine halbjährliche Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung vorzulegen.

(4) Der Abteilungsversammlung ist eine Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung des jeweils vorangegangenen Rechnungsjahres vorzulegen.

(5) Der Kassenwart prüft gemeinsam mit dem Abteilungsleiter die jährliche Einnahmen/Ausgabenrechnung.

(1) Fahrten mit Privat-PKW werden mit 0,10 €/km ersetzt. Es werden maximal 3 PKW akzeptiert.

(2) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Die Fahrtkosten werden bis zur Höhe der entsprechenden Fahrtkosten für PKW ersetzt.

(3) Fahrten mit den vereinseigenen Kleinbussen: Die Kraftstoff- und km-Kosten werden von der Abteilung übernommen. Zusätzlich wird maximal 1 PKW akzeptiert. Für die Busse müssen die original Tankbelege eingereicht werden.

(4) Ab Oberliga sind für Trainer auf Antrag und nach Beschluss des Vorstands zusätzliche Fahrtkostenaufwendungen für Training und Spieltage möglich.

(5) Abweichende Abrechnungen müssen vor dem Spieltag beim Abteilungsvorstand beantragt werden.

(6) Die Abrechnugn der Fahrtkosten erfolgt zweimonatlich beginnen im Oktober.

Werden von der Abteilung übernommen.

Strafen können an den Verursacher weitergegeben werden. Über dessen Zahlungspflicht entscheidet der Abteilungsleiter. Bei einer Zahlungspflicht von mehr als 100,00 € kann der Zahlungspflichtige eine Entscheidung des Abteilungsvorstands beantragen.

Werden gegen Einzelnachweis erstattet.

Über sonstige Kosten wird von dem Abteilungsvorstand im Einzelfall entschieden.

Für Einnahmen jeder Art ist ein Einnahmebeleg vorzuweisen.

(1) Vorbehaltlich der finanziellen Lage werden Trainingsstunden pro 60 Minuten vergütet mit:

7,00 € ohne Trainerlizenz
8,50 € mit D-Lizenz
10,00 € mit C-Lizenz
12,00 € mit B-Lizenz
14,00 € mit A-Lizenz

Es können jährlich maximal 2.400,00 € abgerechnet werden. Je Trainingseinheit kann höchstens ein Trainer eine Aufwandsentschädigung erhalten. Falls ein Pauschalbetrag für die gesamte Saison vereinbart wird, wird zu beginn der Saison ein Vertrag zwischen dem jeweiligen Trainer und der Abteilung über den monatlich zu zahlenden Betrag ausgestellt.

(2) Die Kosten von D- und C-Trainerausbildungen werden zu 100% und die Kosten von BTrainerausbildungen zu 50% von der Abteilung übernommen. Die Kosten von ATrainerausbildungen werden auf Einzelantrag vom Abteilungsvorstand entschieden. Die Kosten für den dazu benötigten Kurs in 1.Hilfe werden zu 50% übernommen.

(3) Wer die Übernahme der Kosten für eine Trainerausbildung ab C-Lizenz von der Abteilung in Anspruch nimmt, der verpflichtet sich, die Meldung für diese Lizenz beim BSB für mindestens zwei Jahre beim USC zu belassen. Kosten für Trainerfortbildungen können in der Regel nur in den Jahren übernommen werden, in denen die Trainerlizenz beim USC gemeldet ist. Über Abweichungen entscheidet der Abteilungsvorsitzende.

(4) Die Abrechnung wird zeimonatlich beginnend im Oktober der Geschäftsstelle vorgelegt. Abrechnungen, die nicht innerhalb von 7 Tagen nach diesen Terminen eingereicht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.

(1) Wegen der besonderen Aufwendungen, die die Sportart Volleyball verursacht, wird ein Abteilungsbeitrag erhoben, der von der Abteilungsversammlung beschlossen wird und vom USC-Gesamtvorstand genehmigt werden muss.

(2) Der Abteilungsbeitrag liegt bei 75,00 € p.a. für inaktive Mitglieder und bei 95,00 € p.a. für aktive Mitglieder. Bei Eintritt ab 01.07. werden 50% des Jahresabteilungsbeitrags in Rechnung gestellt.

(3) Freizeitmannschaften
Für Mitglieder von Freizeitmannschaften wird der Beitrag für inaktive Mitglieder erhoben. Freizeitmannschaften sind Mannschaften, die nicht am regulären Spielbetrieb teilnehmen.

(4) Jugendmannschaften
Für Jugendliche wird ein Beitrag von 50 € p.a. erhoben. Bei Eintritt ab 01.07. werden 50 % des Jahresabteilungsbeitrags in Rechnung gestellt.

(1) Bei Neuanschaffung eines kompletten Trikotsatzes müssen 14 Trikots angeschafft werden (12 Normale + 2 Liberotrikots).

(2) Der Verein gewährleistet, nach vorheriger Absprache, einen generellen Zuschuss durch den Hauptsponsor von 10 € pro benötigtem Trikot. Dieser Zuschuss kann pro Mannschaft alle vier Jahre in Anspruch genommen werden. Zusätzlich entstehende Kosten werden nach Möglichkeit von weiteren Sponsoren oder durch die Mannschaft übernommen.

(3) Die Trikotkosten für Jugendmannschaften übernimmt der Verein.

(4) Über den Vereinssponsor bezuschusste Trikots gehören dem Verein und müssen nach der Saison an die Geschäftsstelle abgegeben werden. Verluste sind zu ersetzen.

(5) Trikots müssen beflockt und dürfen nicht bedruckt werden.