USC Freiburg e.V.

Universitäts-Sportclub Freiburg i. Brg. e.V.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 24.07.2018

Der Verein führt den Namen Universitäts-Sportclub Freiburg im Breisgau e.V. (USC Freiburg). Er hat seinen Sitz in Freiburg i. Br. und ist im Vereinsregister unter der Nummer 151 beim Registergericht des Amtsgerichts Freiburg eingetragen. 

  1. Der Verein bezweckt:
    1. die sportlichen Interessen aller Mitglieder und Angehörigen der Albert-Ludwigs-Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg (d.h. den Ausgleichs-, Wettkampf-, Hochleistungs- und Spitzensport) durch die Bildung einer echten Sportgemeinschaft zu fördern
    2. die sportlichen Interessen der Studierenden der Albert-Ludwigs-Universität insbesondere auch dadurch zu fördern, dass ihnen die Teilnahme an den Wettkämpfen der Fachverbände ermöglicht wird
    3. die Kooperation mit Alumni Freiburg e.V. (Vereinigung der ehemaligen Studierenden der Albert-Ludwigs-Universität)
    4. Studentensportler mit ansässigen Freiburger Sportlern zusammenzuführen.
  2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Der USC Freiburg kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
    Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglieder des Vereins können alle Angehörigen der Albert-Ludwigs-Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg, im Rahmen des § 2 Abs. 1 Buchst. d), aber auch sonstige Personen werden, die ein sportliches Interesse bekunden, und zwar entweder als:
    1. ordentliche Mitglieder, wenn sie selbst im Verein Sport treiben wollen,
    2. fördernde Mitglieder, wenn sie sich im Verein nicht selbst sportlich betätigen, aber den Verein und seine Zwecke unterstützen wollen,
    3. Jugendmitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden, Über den Antrag entscheidet der Vorstand oder die Abteilungsleiter; dem formgerecht gestellten Antrag ist stattzugeben, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die der Aufnahme des Antragstellers entgegenstehen.
    Solche Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die Antrags-Ablehnung im Satzung des Vereins Universitäts-Sportclub (USC) Freiburg i. Br. e.V. beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 16.07.2010 Interesse der Wahrung des Vereinsfriedens oder der Zwecke und der Leistungsfähigkeit des Vereins angezeigt erscheint.
  1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    1. durch Austritt
    2. durch Tod
    3. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand.Er ist ohne Kündigungsfrist auf das folgende Jahresende zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Anfechtung des Ausschlusses bei der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.
  1. Von den Mitgliedern werden nach Maßgabe einer Beitragsordnung Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist im Regelfall jährlich im Voraus zu zahlen.
  2. Für Sportarten, die einen besonderen Aufwand erfordern, kann zum Mitgliedsbeitrag ein jährlicher Zusatzbeitrag erhoben werden. Diese Zusatzbeiträge werden auf der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung beschlossen. § 5 Abs. 1, Satz 2 gilt entsprechend.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (einschließlich Aufnahmegebühren) wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer von ihr auf Vorschlag des Vorstandes zu erlassenden Beitragsordnung bestimmt. In der Beitragsordnung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein Beitrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden kann.

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in zwei Jahren mindestens einmal statt. Sie wird durch den Präsidenten oder seinen Vertreter einberufen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters sowie des Ergebnisberichtes der Kassenprüfer,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl der nicht bereits kraft Amtes dem Vorstand zugehörigen Mitglieder sowie deren Abberufung aus wichtigem Grunde,
    5. die Wahl von zwei Kassenprüfern, Satzung des Vereins Universitäts-Sportclub (USC) Freiburg i. Br. e.V. beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 16.07.2010
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins (§ 12).
    7. die Beschlussfassung über Anträge
    8. die Verabschiedung der Beitragsordnung (§ 5)
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder auf der Homepage des USC unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen, Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung oder die Veröffentlichung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  5. Sachanträge, die nicht von Vorstandsmitgliedern gestellt werden, können in der Mitgliederversammlung zurückgewiesen werden, wenn sie sich nicht auf einen in der Einberufung genannten Tagesordnungspunkt beziehen und nicht mindestens sieben Tage vor Versammlungsbeginn dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter vorgelegt worden sind.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und fördernden Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind und dem USC länger als ein Jahr angehören; die Vorschrift des § 10 Abs. 3 (Studentenvertreter) bleibt unberührt.
  7. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes sagt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  8. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Wunsch eines Sechstels der anwesenden Stimmberechtigten ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen. Eine mündliche und ebenso eine schriftliche Stimmabgabe für nicht anwesende Mitglieder sind nicht möglich.

Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand:
    1. dem Präsidenten
    2. dem Vizepräsidenten
    3. dem Schatzmeister
    4. den 3 Abteilungsleitern der Abteilungen Basketball, Volleyball und Leichtathletik, soweit sie nicht bereits dem geschäftsführenden Vorstand (Buchstabe a – c) angehören.
  2. dem erweiterten Vorstand:
    1. den Abteilungsleitern der Abteilungen Ausgleichsport und Tennis, die nicht als Beisitzer (§9d) fungieren.
    2. dem Studentenvertreter
    3. dem Jugendvertreter
    4. kraft Amtes einem vom Rektorat der Albert-Ludwigs-Universität in den Vorstand entsandten Rektoratsmitglied und dem jeweiligen geschäftsführenden Direktor des Instituts für Sport- und Sportwissenschaft an der Albert-Ludwigs-Universität.
  3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten; sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Für das lnnenverhältnis wird bestimmt, dass zunächst der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Schatzmeister und dann der Stellvertreter des Präsidenten den Verein vertritt.
  4. Für Geschäfte, die eine außergewöhnliche finanzielle Verpflichtung für den Verein auslösen, ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen. Dies gilt insbesondere, wenn der Haushaltsplan einer Abteilung überschritten wird.
  5. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er hat die ihm durch die Satzung ausdrücklich übertragenen sowie diejenigen Zuständigkeiten, die nicht satzungsmäßig der Mitgliederversammlung zukommen.
  1. Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister werden aus den Reihen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder für zwei Jahre gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist wiederwählbar. Die in § 9 Abs. 1 Buchst. d) genannten Vorstandsmitglieder gehören dem Vorstand kraft Amtes an.
  2. Die Abteilungsleiter und die sonstigen Abteilungsgremien werden von den Abteilungsversammlungen nach den Bestimmungen der Abteilungsordnungen eingesetzt.
  3. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung nach den Bestimmungen der Jugendordnung eingesetzt. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Das Recht, den Kandidaten für das Vorstandsamt des Studentenvertreters vorzuschlagen, steht ausschließlich den an einer Hochschule immatrikulierten, dem Verein angehörigen Studierenden zu. Als Studentenvertreter ist auch wählbar, wer noch nicht ein Jahr dem Verein als Mitglied angehört; mit der Annahme der Wahl wird die Stimmberechtigung (§ 7 Abs. 6) erlangt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei gewählte Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit diejenige des Vizepräsidenten und dann die des Schatzmeisters. Die kraft Amtes in den Vorstand berufenen Mitglieder der Universität (§ 9 Abs. 2 Buchst. e) sind an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion beteiligt.
  1. Der Verein kann in Abteilungen gegliedert werden. Die Aufstellung einer Abteilung innerhalb des Vereins bedarf der Zustimmung des Vorstandes und der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  2. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter nach Maßgabe einer jeweils von der Abteilung beschlossenen Abteilungsordnung geleitet. Die Abteilungsordnung (nebst einer etwaigen Abteilungsfinanzordnung) wird von der Abteilungsversammlung beschlossen; sie darf mit der Vereinssatzung nicht im Widerspruch stehen.
  3. Derzeit bestehen folgende Abteilungen:
    1. Ausgleichssport
    2. Basketball
    3. Leichtathletik
    4. Tennis
    5. Volleyball
  4. Jede Abteilung erstellt jährlich einen Haushaltsplan; dieser ist dem Schatzmeister vorzulegen. Im Rahmen des Haushaltsplans sind die Abteilungsleiter berechtigt, insoweit im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Abteilung tätig zu werden.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 7 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident der Liquidator des Vereins.
  2. Im Falle der Auflösung (bzw. Aufhebung) des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen des USC der Albert-Ludwigs-Universität übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Rückzahlung von Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgen oder die Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten.

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektroni-schen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.
Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.
Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.